Integration Jennifer Bertus 9. Oktober 2023

Integration

Werkstatt ist keine Einbahnstraße, wir unterstützen den Weg zurück auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Da es für viele Menschen mit Behinderung schwer ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden, haben sich als Ausnahme sog. rechtlich und betriebswirtschaftlich unabhängige Integrationsbetriebe nach § 132 ff SGB IX gebildet. Diese stellen in der freien Wirtschaft eine Ausnahme dar: Sie stehen als Anbieter von Produkten und Dienstleistungen zwar im Wettbewerb zu anderen Unternehmen, beschäftigen aber 25 bis 50 Prozent zu betreuende Mitarbeiter, die hier speziell gefördert und weitergebildet werden.

Aus diesem Grund bieten wir seit 2007 mit unserer Tochterfirma mit Namen „WEW gemeinnützige Integrationsgesellschaft mbH“ einen neuen Baustein in einer Kette integrativer Maßnahmen an.
Neben dem schon bestehenden internen Integrationsmanagement in unseren WfbM haben wir eine eigene Firma gegründet, die als Bindeglied zwischen der Werkstatt für Menschen mit Behinderung und dem allgemeinen Arbeitsmarkt dient.

Wiedereingliederung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Unternehmensziel ist dabei auch die Beschäftigung von Mitarbeitern mit Schwerbehinderung und ihnen gleichgestellten Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 SGB IX auf tariflicher Basis.

Dabei haben Integrationsprojekte den Auftrag, Menschen mit Schwerbehinderung sowohl an Unternehmen in der freien Wirtschaft zu vermitteln als auch sie selbst zu beschäftigen.
Außerdem legen wir großen Wert auf die enge Anbindung an die regionale Industrie und arbeiten mit zum Teil langjährigen, namhaften Partnern in der Großregion zusammen, für die wir teilweise auch im Rahmen der Lohnfertigung tätig sind.

Integrationsmanagement

Ziel des Integrationsmanagements ist die Förderung des Einstiegs bzw. Wiedereinstiegs auf den ersten Arbeitsmarkt.
Dieser Prozess gliedert sich in folgende Stufen:

1. Beratungsgespräch und Information

Das Beratungsgespräch ist ein erstes Gespräch, in dem sich interessierte Reha-Kunden über die Möglichkeiten der verschiedenen Integrationsmaßnahmen bei uns und allgemein in einer WfbM informieren können.

2. Integrationskurs zur Vorbereitung

Im Integrationskurs bereiten wir geeignete Werkstattbeschäftigte auf externe Praktika und auf die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Dieser Kurs umfasst Bausteine wie z. B. Testverfahren, Bewerbungstraining, Mobilitätstraining etc.

3. Praktika ebnen den Einstieg

Insgesamt können unsere Beschäftigten interne und externe Praktika mit einer Dauer von vier Wochen bis hin zu sechs Monaten absolvieren. Das Praktikum dient zur Orientierung und zur Qualifizierung für Tätigkeiten, die unsere Mitarbeiter in der WfbM nicht erlernen können.
Während des Praktikums besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Mitarbeiter für eine Beschäftigung zu befähigen und einzuarbeiten.

4. Wirtschaftsnaher Arbeitsplatz

Wirtschaftsnahe Arbeitsplätze sind Arbeitsplätze innerhalb der WfbM mit höheren Anforderungen an Verantwortung und Flexibilität. Bei uns sind dies z. B. Tätigkeiten in Zentrale oder Verwaltung, als Fahrerin und Fahrer, im Hotel oder in den Schilderstellen.

5. Außenarbeitsplatz

Zudem besteht die Möglichkeit, in enger Kooperation mit geeigneten Arbeitgebern einen Außenarbeitsplatz in einem Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts zu besetzen. Dies ist bei uns in der Regel eine Außenarbeitsgruppe bei einem unserer regionalen Industrie-Kooperationspartner. Die Gruppe wird kontinuierlich vor Ort durch eine Gruppenleitung betreut.

6. Ausgelagerter Arbeitsplatz bei unseren Kooperationspartnern

Zum Zweck des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder auch dauerhaft bieten wir unseren Mitarbeitern mit Handicap ausgelagerte Arbeitsplätze in einem Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts (§ 136 Abs. 1 SGB IX) an.

Hierbei handelt es sich ebenfalls um Plätze bei unseren Kooperationspartnern aus der regionalen Industrie. Es sind sowohl Einzelarbeitsplätze als auch Gruppenarbeitsplätze möglich. Ziel ist es, bei entsprechendem Verlauf, diese Arbeitsplätze in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis umzuwandeln oder dauerhaft als ausgelagerte Arbeitsplätze zu erhalten.

7. Budget für Arbeit

Das Budget für Arbeit gilt ausschließlich für Mitarbeiter im Arbeitsbereich einer Werkstatt. Beim Budget für Arbeit erhält der Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag vom jeweiligen Arbeitgeber und ist auch dessen Beschäftigter. Der Arbeitgeber erhält als Zuschuss 70 % der entstehenden Lohnkosten, einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Die Bezuschussung ist zunächst unbefristet. Die pädagogische Betreuung wird je nach persönlicher Entwicklung und individueller Ausgangssituation bei Bedarf für einzelne Stunden durch unser Fachpersonal angeboten. Sollte die Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt langfristig nicht funktionieren, ist eine unbürokratische, direkte Rückkehr zu uns in die Werkstatt jederzeit möglich.

Das Budget für Arbeit ist seit Januar 2017 Bestandteil des Bundesteilhabegesetzes und soll in allen Bundesländern eingeführt werden.

8. Integrationsbetrieb

Integrationsbetriebe dienen der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dies ist gesetzlich im SGB IX so vorgegeben. Personen, deren Eingliederung in eine normale Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder aufgrund sonstiger Umstände nicht gelingt, arbeiten hier zusammen mit Menschen ohne Behinderung. Die Arbeitsverhältnisse unterliegen den Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts. Der Arbeitgeber kann Zuschüsse als Minderleistungsausgleich erhalten.

Eine Rückkehr zu uns in die Werkstatt ist nur über eine erneute Feststellung der Erwerbsunfähigkeit möglich und bedarf der Kostenübernahme durch den Leistungsträger.

9. Allgemeiner Arbeitsmarkt

Hier arbeitet der Beschäftigte als Mitarbeiter eines Betriebs oder Unternehmens des allgemeinen Arbeitsmarkts. Er erhält einen Arbeitsvertrag und in der Regel eine Vergütung nach dem jeweils gültigen Tarifrecht. Es findet keine Betreuung durch unser Fachpersonal mehr statt. Der Arbeitgeber kann Zuschüsse als Minderleistungsausgleich erhalten.

Auch hier ist eine Rückkehr zu uns in die Werkstatt nur über eine erneute Feststellung der Erwerbsunfähigkeit möglich und bedarf der Kostenübernahme durch den Leistungsträger.

10. Weiterführende Bildungsmaßnahmen

Diese Maßnahmen betreffen überwiegend jüngere Werkstattbeschäftigte mit guten Aussichten auf eine Berufsausbildung.Weiterführende Bildungsmaßnahmen können

  • im Berufsbildungswerk
  • im Berufsförderungswerk
  • im Betrieb und
  • in spezialisierten Schulen

stattfinden.

Gelingt die Bildungsmaßnahme nicht erfolgreich, ist auch hier eine Rückkehr zu uns in die Werkstatt nur über eine erneute Feststellung der Erwerbsunfähigkeit möglich und bedarf der Zustimmung durch den Leistungsträger.

WICHTIG ZU WISSEN:
Bei den Integrationsstufen 1 – 6 bleibt der Mitarbeiter weiterhin Beschäftigter bei uns in der WfbM. Dabei bestehen ebenfalls alle Rechte und Pflichten hinsichtlich pädagogischer Betreuung, Lohn und Sozialversicherung.
Bei den Integrationsstufen 7 – 10 hat der Mitarbeiter mit Handicap nicht mehr den Status eines Werkstattbeschäftigten bei uns und es bestehen durch uns keine Rechte und Pflichten hinsichtlich der pädagogischen Betreuung, des Lohns und der Sozialversicherung.

Erfolgsgeschichten